Bei Personenunternehmen ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts am Besteuerungszeitraum (Prinzip der Abschnittsbesteuerung). Bei Kapitalgesellschaften stellt die Konkurseröffnung einen gesetzlichen Auflösungsgrund dar (vgl § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG; § 203 Abs 1 Z 3 AktG; eine begriffliche Anpassung an die Textierung der IO ist nicht erfolgt). Gem § 19 KStG tritt die Gesellschaft in die Liquidationsbesteuerung ein, wenn die Auflösung beschlossen wird oder ein Auflösungsgrund vorliegt und tatsächlich eine Abwicklung erfolgt. § 19 KStG sieht für diesen Fall einen besonderen Besteuerungszeitraum von drei Jahren bzw fünf Jahren in Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren vor. Die Insolvenzeröffnung alleine ist für den Eintritt in die Liquidationsbesteuerung noch nicht ausreichend.109 Kommt es zur Unternehmensfortführung und unterbleibt die Abwicklung, bleibt für die Anwendung der Liquidationsbesteuerung nach § 19 KStG kein Raum.

