§ 2 Abs 2b EStG sieht eine Begrenzung der Verlustverwertung vor, die Verlustvorträge aus Vorjahren (Vortragsgrenze) und sog Wartetastenverluste iSd § 2 Abs 2a EStG (Verrechnungsgrenze) betrifft. Gem § 2 Abs 2b Z 3 Teilstrich 2 EStG idF des AbgÄG 2005 ist die Vortrags- und Verrechnungsgrenze gem § 2 Abs 2b EStG ab der Veranlagung für 2006 nicht auf Gewinne anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind. Laufende Gewinne, die im Zuge der Abwicklung eines Insolvenzverfahrens anfallen, sollen durch Ausnahme von der 75 %-Begrenzung der Ertragsteuerbelastung entzogen werden, wenn Verlustvorträge in ausreichender Höhe vorhanden sind. Den Gläubigern kommt dadurch letztlich eine höhere Quote zugute. Andererseits wird der Verlustvortrag verbraucht und steht dem Schuldner nach Abschluss des Verfahrens insoweit nicht mehr zur Verfügung. Die Bestimmung spricht ausdrücklich „Gewinne“ (und nicht „Einkünfte“) an, woraus geschlossen werden kann, dass sich die Aufhebung der Verrechnungs- und -vortragsgrenze nur auf positive Ergebnisse aus den betrieblichen Einkunftsarten bezieht110. Relevant ist dies insb für die Frage des Verlustabzugs, wenn während des Insolvenzverfahrens neben betrieblichen auch außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden.

