In der Phase der Unternehmensfortführung kann sich der Insolvenzverwalter grundsätzlich aller Sanierungsinstrumente bedienen, die bereits im Kapitel über die außergerichtliche Sanierung behandelt wurden. Allerdings werden sich die Maßnahmen des Insolvenzverwalters (auch zweckmäßigerweise) idR auf jene beschränken, die ihm die IO zur Verfügung stellt. Dazu zählt der Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§§ 116, 117, 120 IO), die Eliminierung unrentabler Verträge (§§ 21, 23, 26 IO), die Verkürzung der Zahlungsziele, der Personalabbau (§ 25 IO), der Zinsenstopp (§ 58 IO), Zurückbehaltungsrechte an Aus- und Absonderungsgegenständen und die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte.75 Besonderheiten in bilanzieller und steuerlicher Sicht ergeben sich vor allem im Bereich der Aus- und Absonderungsrechte.

