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2.2. Gesetzlich normierte Frühwarntatbestände

Herbst1. AuflNovember 2010

Neben den Insolvenzauslösetatbeständen der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung iSd §§ 66 und 67 IO weisen insb Vorstandsmeldungen, Anhangangaben zum Eigenkapital, Hinweise des Abschlussprüfers sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens auf die Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens kraft gesetzlicher Normen hin.66Vgl Förschle/Heinz in Budde/Förschle/Winkeljohann (2008)4 Q 5 f.

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