6.2.1. Liquidationseröffnungsbilanz
Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, die durch einen Anhang zu erläutern ist. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist unternehmensrechtlich auf den Auflösungsstichtag (= Tag der Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft bzw im Gesellschafterbeschluss bestimmter, in der Zukunft liegender Tag der Auflösung der Gesellschaft) aufzustellen. Ein rückwirkender Beginn des Abwicklungszeitraumes (entsprechend den steuerlichen Regelungen) ist im Unternehmensrecht nicht zulässig.

