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5.3. Abgabenrechtliche Bestimmungen

Fürnsinn/Strimitzer1. AuflNovember 2010

5.3.1. Einkommen- bzw Körperschaftsteuer

Das Ausscheiden eines Mitunternehmers stellt unabhängig davon, ob der Mitunternehmeranteil von den Altgesellschaftern („Ausscheiden im engeren Sinn“) oder einem neu eintretenden Gesellschafter („Ubertragung der Mitgliedschaftsrechte“) übernommen wird oder ob der gesamte Mitunternehmeranteil oder nur ein Teil des Mitunternehmeranteils übertragen wird, einen Veräußerungstatbestand iSd § 24 EStG dar.99Vgl EStR 2000, Rz 5964 ff; Jakom/Kanduth-Kristen, § 24 Rz 25 f. Keine Veräußerungstatbestände iSd § 24 EStG sind hingegen eine bloß formwandelnde Umwandlung (etwa einer OG in eine KG), das Ausscheiden eines nicht vermögensbeteiligten Arbeitsgesellschafters (mangels Kapitalanteil, bei allenfalls gewährter Abfindung Versteuerung als laufender Gewinnanteil), bei Vorgängen iRd UmgrStG oder bei unentgeltlichen Übertragungen von Mitunternehmeranteilen.1010Vgl EStR 2000, Rz 5968 ff; Jakom/Kanduth-Kristen, § 24 Rz 27.

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