5.3.1. Einkommen- bzw Körperschaftsteuer
Das Ausscheiden eines Mitunternehmers stellt unabhängig davon, ob der Mitunternehmeranteil von den Altgesellschaftern („Ausscheiden im engeren Sinn“) oder einem neu eintretenden Gesellschafter („Ubertragung der Mitgliedschaftsrechte“) übernommen wird oder ob der gesamte Mitunternehmeranteil oder nur ein Teil des Mitunternehmeranteils übertragen wird, einen Veräußerungstatbestand iSd § 24 EStG dar.9 Keine Veräußerungstatbestände iSd § 24 EStG sind hingegen eine bloß formwandelnde Umwandlung (etwa einer OG in eine KG), das Ausscheiden eines nicht vermögensbeteiligten Arbeitsgesellschafters (mangels Kapitalanteil, bei allenfalls gewährter Abfindung Versteuerung als laufender Gewinnanteil), bei Vorgängen iRd UmgrStG oder bei unentgeltlichen Übertragungen von Mitunternehmeranteilen.10

