Für die unternehmensrechtliche Bilanzierung des Aus- und Eintritts von Gesellschaftern ist vor allem der Umstand maßgeblich, dass sich dadurch nichts an der Identität der Gesellschaft ändert. In der Buchführung ergibt sich dementsprechend keine Zäsur, sodass die Notwendigkeit einer eigenen Schluss- bzw Eröffnungsbilanz entfällt. Die fehlende unternehmensrechtliche Verpflichtung, zum Stichtag der Veränderung des Gesellschafterbestandes eine gesonderte Bilanz zu erstellen, ist steuerrechtlich nicht wirksam, falls § 24 EStG anzuwenden ist, da dort eine Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich im Veräußerungszeitpunkt verlangt wird.

