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b. Der umgekehrte Vorrang des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/135
Das Stiftungssteuerrecht tritt zugunsten des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts insofern zurück, als bei einer gemäß § 13 Abs 1 KStG offengelegten gemeinnützigen Privatstiftung

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