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a. Die vom Stiftungssteuerrecht beherrschten Bereiche

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/130
Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ergibt sich eine Gemengelage von Stiftungssteuerrecht und steuerlichem Gemeinnützigkeitsrecht, das nach einer Abgrenzung der jeweiligen Eingriffe und Rechtswirkungen verlangt.

Das Stiftungssteuerrecht des § 13 KStG ist in folgenden Bereichen weiterhin anwendbar und bestimmend:

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