Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ergibt sich eine Gemengelage von Stiftungssteuerrecht und steuerlichem Gemeinnützigkeitsrecht, das nach einer Abgrenzung der jeweiligen Eingriffe und Rechtswirkungen verlangt.
Das Stiftungssteuerrecht des § 13 KStG ist in folgenden Bereichen weiterhin anwendbar und bestimmend:

