Das zu Rz V/50 ff erörterte
Gewinnverbot besteht
nur hinsichtlich betrieblicher Betätigungen im Sinne der ersten drei Einkunftsarten des EStG, wobei die Zweite (aus selbständiger Arbeit) für eine Privatstiftung als vom Menschen verschiedene Körperschaft ohnedies kaum in Betracht kommen wird (siehe dazu auch die Rz II/274). Im
außerbetrieblichen Bereich einer im Wesentlichen
passiven Vermögensverwaltung und Umschichtung bestimmt § 47 BAO, dass auch ein darin gelegenes
Gewinnstreben der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht. Unter „Vermögensverwaltung“ versteht die BAO „insbesondere“ die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung oder Verpachtung von Liegenschaften (§ 32). Die genannte Bestimmung schließt jedenfalls betriebliche Betätigungen im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbes ausdrücklich aus. Das Wort „insbesondere“ macht dabei deutlich, dass auch sonstige nicht betrieblich geprägte Veranstaltungen unter den Begriff „Vermögensverwaltung“ fallen können. Gelegentliche Leistungen, die außerhalb einer betrieblichen Organisation erbracht werden, zählen in ihrer Abgeltung daher noch zur Vermögensverwaltung im Sinne von § 32 BAO. Das gilt jedenfalls dann, wenn Vermögen den Hintergrund derartiger Leistungen abgibt. Das entgeltliche, aber nur gelegentliche Zurverfügungstellen von technischen Geräten ist ein Beispiel für diese Art einer „Vermögensverwaltung“. Auch die Umschichtung, also der An- und Verkauf von Vermögen ist und bleibt „Vermögensverwaltung“, sofern sie nicht in erster Linie darauf abzielt, laufende Erträge aus Substanzwertsteigerungen entstehen zu lassen; sodann läge nämlich ein gewerblicher Handel vor (zu dieser Abgrenzung vgl weiterführend
Stoll, BAO-Kommentar, 422 ff).