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a. Der Zweckverwirklichungsbetrieb (notwendiger Hilfsbetrieb)

Tanzer2. AuflNovember 2009

V/71
Von einem Zweckverwirklichungsbetrieb spricht man dann, wenn eine Körperschaft auf seinen Unterhalt derart angewiesen ist, dass sich ihre gemeinnützigen Zielsetzungen sonst gar nicht realisieren ließen. Immer muss eine derart enge Zweckmittelbindung vorliegen, dass das jeweilige gemeinnützige Vorhaben dadurch nicht nur unterstützt, sondern erst ermöglicht wird.

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