(Auch)
Ausnahmebescheide gemäß § 44 Abs 2 BAO haben
keinen Feststellungscharakter. Sie führen über die darin enthaltenen Spruchbestandteile hinaus keinerlei Bindungen herbei, vor allem aber bedeuten sie
keine formelle Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit. Trotz ihres rechtswirksamen Gegebenseins sind die Abgabenbehörden, und zwar auch und gerade jene, die den betreffenden Bescheid nicht erlassen haben, keineswegs derart gebunden, dass sie gehindert wären, ihrerseits und eigenständig die grundlegenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit an sich zu prüfen. All jene, über das allgemeine Regime der Gemeinnützigkeit im Steuerrecht hinausgehenden Begünstigungen, die nach § 44 Abs 2 BAO gewährt werden, haben eine Einordnung des Bescheidadressaten als gemeinnützig zum Hintergrund, nicht aber wird dieser Hintergrund dadurch und seinerseits rechtsgestaltend bestimmt. Das Abgabenrecht vermeidet eine „Selbstfesselung“ der Verwaltung in einem Bereich, der zu vielschichtig und bewegt mit Leben ausgefüllt werden kann und muss, als dass ihm vorweg und starr entsprochen werden könnte.