vorheriges Dokument
nächstes Dokument

b. Die Regel des Unterbleibens einer bescheidförmlichen Feststellung der Gemeinnützigkeit

Tanzer2. AuflNovember 2009

ba. Ausnahmegenehmigungen als bloß begünstigende Rechtsakte

V/63
(Auch) Ausnahmebescheide gemäß § 44 Abs 2 BAO haben keinen Feststellungscharakter. Sie führen über die darin enthaltenen Spruchbestandteile hinaus keinerlei Bindungen herbei, vor allem aber bedeuten sie keine formelle Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit. Trotz ihres rechtswirksamen Gegebenseins sind die Abgabenbehörden, und zwar auch und gerade jene, die den betreffenden Bescheid nicht erlassen haben, keineswegs derart gebunden, dass sie gehindert wären, ihrerseits und eigenständig die grundlegenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit an sich zu prüfen. All jene, über das allgemeine Regime der Gemeinnützigkeit im Steuerrecht hinausgehenden Begünstigungen, die nach § 44 Abs 2 BAO gewährt werden, haben eine Einordnung des Bescheidadressaten als gemeinnützig zum Hintergrund, nicht aber wird dieser Hintergrund dadurch und seinerseits rechtsgestaltend bestimmt. Das Abgabenrecht vermeidet eine „Selbstfesselung“ der Verwaltung in einem Bereich, der zu vielschichtig und bewegt mit Leben ausgefüllt werden kann und muss, als dass ihm vorweg und starr entsprochen werden könnte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte