Der Unterhalt
land- und forstwirtschaftlicher sowie
gewerblicher Betriebe ist
gemeinnützigen Rechtsträgern grundsätzlich untersagt (§ 44 Abs 1 BAO). Ausgeschlossen ist damit eine unternehmerische Betätigung als Marktversorger, die sich von sonstigen Wirtschaftsbetrieben an sich nicht unterscheidet. Unter dem Rubrum der Gemeinnützigkeit sollen keine Gewinne erwirtschaftet werden, die steuerlich gegenüber anderen Marktteilnehmern begünstigt sind und zu Wettbewerbsverzerrungen führen müssen.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die mit Gewinnstreben sowie betrieblich aufgebrachten Mittel ausschließlich für die Finanzierung gemeinnütziger Betätigungen eingesetzt werden. Selbst in diesem Fall wird der Status der Gemeinnützigkeit beeinträchtigt (
absolutes Konkurrenzverbot). Dadurch werden andere Wirtschaftstreibende, denen keine steuerrechtlichen Privilegien hinsichtlich ihrer Gewinne zukommen, unbedingt geschützt und auch hinsichtlich der Gemeinnützigkeit eine scharfe Trennung der Sphären der Einkünfteerzielung und der Einkünfteverwendung vollzogen. Werden daher einem gemeinnützigen Rechtsträger wie hier einer Privatstiftung (Teil-)Betriebe oder Mitunternehmeranteile unentgeltlich zugewandt, ist grundsätzlich ihr alsbaldiger Verkauf anzustreben, um den Status als steuerrechtlich gemeinnützig nicht insgesamt zu gefährden. Zwischenzeitig erwirtschaftete Gewinne sind und bleiben grundsätzlich ohnedies steuerpflichtig (vgl auch UFS-Wien 24.7.2008, RV/2269-W/06). Ein sofortiges Beachten der bzw Bemühen um die in den nachfolgenden Randziffern beschriebenen Ausnahmen ist zumindest erforderlich. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich die betreffende Betätigung auch in das ideelle Gefüge der konkreten gemeinnützigen Zwecksetzungen einpassen lässt. Eine gemeinnützige, der Förderung der zeitgenössischen Kunst zugewandte, Privatstiftung erbt etwa einen einschlägigen Museumsbetrieb. Dieser mag sogar als steuerbefreiter Zweckverwirklichungsbetrieb geführt werden und durchgehen (vgl dazu die nachfolgenden Rz V/71 ff).