§ 43 BAO verlangt hinsichtlich der Körperschaftsbesteuerung ganz eindeutig, dass sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung „während des ganzen Veranlagungszeitraumes“ sowohl untereinander, als auch beide für sich mit dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht vollauf im Einklang stehen müssen. Andernfalls, also bei einem auch unterjährigen Sphärenwechsel, verliert der betreffende Rechtsträger rückwirkend auf den jeweiligen Beginn des betreffenden Kalenderjahres seinen Status als gemeinnützig, kann aber erst mit dem Beginn des Folgejahres in die Gemeinnützigkeit wirksam eintreten. Die ertragsteuerrechtliche Einstufung erfolgt daher bei einem Austritt aus der Gemeinnützigkeit in der Art einer ganzjährig zurückverlegten Regelbesteuerung und bei einem Eintritt in diesen Sonderstatus mit einer nachfolgenden, aber ebenso ganzjährigen Anpassung. Zwar lassen die Vereinsrichtlinien in ihrer Rz 111 ein Mängelbehebungsverfahren insofern zu, als nicht grundsätzliche Satzungsmängel - nicht aber das Fehlen einer tatsächlichen Gemeinnützigkeit - auf Antrag des Rechtsträgers im Wege zunächst vorläufiger Veranlagungen zur KSt späterhin rückwirkend behoben werden können. Allerdings müssen die rechtskonformen Grundlagen dieses „Billigkeitsrechts“ sehr bezweifelt werden. Die Rechtsprechung vertritt jedenfalls einen streng gesetzesförmlichen Standpunkt (vgl dazu die zahlreichen Nachweise bei Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine9, 119 und 126 f).

