„Die
Satzung muss eine
ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese
Betätigung genau umschreiben…“. Dieses Gebot des ersten Halbsatzes von § 41 Abs 1 BAO ernst zu nehmen und ihm gewissenhaft zu entsprechen, empfiehlt sich sehr. Zeigt doch die Judikatur, dass es vielfach Satzungsmängel sind, die im Übrigen sogar tatsächlich gemeinnützig ausgerichtete Körperschaften in ihrem Bestreben, diesbezüglich auch steuerrechtliche Anerkennung zu erhalten, scheitern lassen. So kann etwa die
Erfüllung von gemeinnützigen Aufgaben, die in der
Verfassung der betreffenden Körperschaft nicht erwähnt sind,
nicht anerkannt werden (vgl etwa VwGH 26.1.1994, 92/13/0059, ÖStZB 1994, 588, RdW 1994, 196, SWK 1994, R 121). Auch wenn zur Erreichung an sich begünstigter Ziele Mittel eingesetzt werden, deren Aufbringung in der Satzung keine Deckung findet, liegt ein wesentlicher Mangel vor (vgl VwGH 30.1.2001, 95/14/0135, SWK 2001, R 74, ÖStZB 2002/209). Es ist daher streng darauf zu achten, dass die Satzung einer abgabenrechtlich gemeinnützig sein wollenden Körperschaft, bei einer
Privatstiftung ihre jeweilige
Stiftungs-(Zusatz-)Urkunde, wie folgt abgefasst wird: