vorheriges Dokument
nächstes Dokument

d. Die Anforderungen an die Satzung und an die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützig sein wollenden Körperschaft (Privatstiftung)

Tanzer2. AuflNovember 2009

da. Der gebotene Einklang der formellen Satzung mit der tatsächlichen Geschäftsführung

i. Grundlegung

V/36
„Die Satzung muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben…“. Dieses Gebot des ersten Halbsatzes von § 41 Abs 1 BAO ernst zu nehmen und ihm gewissenhaft zu entsprechen, empfiehlt sich sehr. Zeigt doch die Judikatur, dass es vielfach Satzungsmängel sind, die im Übrigen sogar tatsächlich gemeinnützig ausgerichtete Körperschaften in ihrem Bestreben, diesbezüglich auch steuerrechtliche Anerkennung zu erhalten, scheitern lassen. So kann etwa die Erfüllung von gemeinnützigen Aufgaben, die in der Verfassung der betreffenden Körperschaft nicht erwähnt sind, nicht anerkannt werden (vgl etwa VwGH 26.1.1994, 92/13/0059, ÖStZB 1994, 588, RdW 1994, 196, SWK 1994, R 121). Auch wenn zur Erreichung an sich begünstigter Ziele Mittel eingesetzt werden, deren Aufbringung in der Satzung keine Deckung findet, liegt ein wesentlicher Mangel vor (vgl VwGH 30.1.2001, 95/14/0135, SWK 2001, R 74, ÖStZB 2002/209). Es ist daher streng darauf zu achten, dass die Satzung einer abgabenrechtlich gemeinnützig sein wollenden Körperschaft, bei einer Privatstiftung ihre jeweilige Stiftungs-(Zusatz-)Urkunde, wie folgt abgefasst wird:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte