Eine Körperschaft ist nur dann als gemeinnützig anzusprechen, wenn sie derartige Ziele „
ausschließlich“ sowie „
unmittelbar“ verfolgt
(arg bereits § 34 Abs 1 BAO). Mit dem Kriterium der „Ausschließlichkeit“ soll vermieden werden, dass sich ein Verband nur in Teilbereichen der steuerrechtlichen Erleichterungen zufolge Gemeinnützigkeit erfreuen kann, wiewohl in eben diesem Steuersubjekt auch eigennützige Zielsetzungen erkennbar sind, die letztendlich von den Steuervorteilen der Gemeinnützigkeit berührt sein könnten. Der Gesetzgeber misstraut einer an sich auch denkbaren Sphärentrennung, dass er es gar nicht auf eine (oftmals tatsächlich nur schätzungsweise durchführbare) Zuordnung der für die Teilergebnisse verantwortlichen Parameter ankommen lassen möchte. Zu sehr scheut er Schwierigkeiten in der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen bei ein und demselben Steuersubjekt, als dass er dessen Unternehmungen für in sich aufspaltbar hielte. Fragen nach Mittelherkunft und Mittelverwendung stellen das (Ertrag-)Steuerrecht in der Tat vor derart schwerwiegende Probleme, dass diese „Schwarz-Weiß-Technik“ wohl gerechtfertigt erscheinen muss. Das Beispiel der Zuordnung von Schulden und sonstigen Lasten steht in dieser Hinsicht geradezu warnend vor Augen (vgl die grundlegende und wohl zeitlos umstrittene Untersuchung von
Beiser, Der Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer, Berlin 1990).