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4. Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer) und Gebühren/Gerichtsgebühren

Arnold2. AuflNovember 2009

IV/121
Im Bereich der Grunderwerbsteuer, der Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer) und der (Gerichts-)Gebühren bestehen gegenüber der Behandlung eigennütziger Privatstiftungen grundsätzlich keine Besonderheiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei daher verwiesen (siehe Rz II/615 ff).



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