Im Bereich der Grunderwerbsteuer, der Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer) und der (Gerichts-)Gebühren bestehen gegenüber der Behandlung eigennütziger Privatstiftungen grundsätzlich keine Besonderheiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei daher verwiesen (siehe Rz II/615 ff).