Für die ertragsteuerliche Behandlung der Zuwendungen an die Letztbegünstigten anlässlich der Auflösung einer betrieblichen Privatstiftung bestehen keine Besonderheiten gegenüber den laufenden Zuwendungen aus einer betrieblichen Privatstiftung (siehe daher Rz IV/96 ff). Die Möglichkeit der Kürzung der Zuwendungen einer durch Widerruf untergehenden Privatstiftung um die Eingangswerte (§ 32 Z 4 lit b EStG) steht bei Zuwendungen von betrieblichen Privatstiftungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 EStG nicht zu (zum Inkrafttreten dieser Regelung vgl § 124b Z 56 EStG).

