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a. Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Privatstiftung

Stangl/Arnold2. AuflNovember 2009

IV/116
Da betriebliche Privatstiftungen für Zwecke der Einkommensermittlung unter § 7 Abs 3 KStG fallen, erfolgt die Körperschaftsbesteuerung bei der Auflösung einer betrieblichen Privatstiftung nach Maßgabe des § 19 KStG. Zu ermitteln ist demnach ein Liquidationsgewinn, wobei für die Ermittlung ein besonderer Besteuerungszeitraum gilt, der vom Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der Abwicklung reicht. Die Ermittlung des Liquidationsgewinnes erfolgt durch Vermögensvergleich, wobei das zur Verteilung kommende Vermögen (Abwicklungs-Endvermögen) und das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag (Abwicklungs-Anfangsvermögen), gegenüberzustellen sind (siehe hiezu ausführlich KStR 2001, Rz 1403 ff). Gemäß § 19 Abs 6 KStG kommen bei der Ermittlung des Liquidationsgewinns die allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zur Anwendung.

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