Zuwendungen einer Arbeitnehmerförderungsstiftung iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit b EStG führen bei den Begünstigten gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit c EStG zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn diese als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind. Grundvoraussetzung für die Zuordnung der Zuwendungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es daher, dass der
Zuwendungsempfänger in einem Dienstverhältnis mit dem Stifter oder einem mit dem Stifter verbundenen Konzernunternehmen steht oder gestanden hat. Da gemäß § 4 Abs 11 Z 1 lit b EStG eine Arbeitnehmerförderungsstiftung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer zu dienen hat und sich der Kreis der Begünstigten auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer des stiftenden Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen zu beschränken hat, wird der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben sein. Der Umstand, dass die Zuwendung der Arbeitnehmerförderungsstiftung aus Sicht des Arbeitnehmers einen
Bezug bzw einen Vorteil von dritter Seite darstellt, zumal der Bezug bzw der Vorteil eben nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Arbeitnehmerförderungsstiftung stammt, steht einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht entgegen (vgl
Quantschnigg/
Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 25 Tz 5).