Da die Zuwendungen aus einer betrieblichen Privatstiftung in aller Regel als unentgeltliche Vermögensübertragungen anzusehen sind, sind die Betriebsausgaben aus einer Zuwendung grundsätzlich mit dem „bücherlichen Aufwand“ anzusetzen, der mit der Zuwendung verbunden ist. Bei der Zuwendung einzelner Wirtschaftsgüter sind die Betriebsausgaben demnach mit dem steuerlichen Buchwertabgang anzusetzen (vgl StiftR 2009, Rz 149 und 160). Bei der Zuwendung von betrieblichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) sind ebenfalls die Buchwerte anzusetzen (§ 6 Z 9 lit a EStG), wodurch die Betriebsausgaben im Ergebnis der Höhe des buchmäßigen Eigenkapitals entsprechen werden. Ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern Gegenstand der Zuwendung (Nutzungszuwendung), so beschränken sich die steuerlichen Folgen bei der Privatstiftung auf die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den überlassenen Wirtschaftsgütern stehenden Ausgaben und Aufwendungen als Betriebsausgaben. Ein zusätzlicher Ansatz fiktiver Betriebsausgaben kommt hierbei nicht in Frage (vgl hiezu König/Rauhofer/Rief, Die Stiftungsrichtlinien 2001, 62).

