Zuwendungen an Begünstigte einer betrieblichen Privatstiftung haben bereits im zeitlichen Anwendungsbereich des ErbStG - ebenso wie bei eigennützigen Privatstiftungen - keine Schenkungssteuerpflicht ausgelöst (zur schenkungssteuerrechtlichen Behandlung der Zuwendungen an Begünstigte siehe bereits Rz II/455). Infolge Auslaufens der Haupttatbestände des ErbStG mit Ablauf des 31.7.2008 stehen schenkungssteuerrechtliche Fragen nicht mehr zur Debatte. Zuwendungen an Begünstigte unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer (sofern der Begünstigte nicht seinerseits eine privatrechtliche Stiftung bzw eine damit vergleichbare Vermögensmasse ist).

