Übersteigen die Zuwendungen einer Arbeitnehmerförderungsstiftung iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit b EStG an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des § 6 Abs 2 Z 5 KStG nicht, so ist die Privatstiftung gemäß § 6 Abs 4 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Die Arbeitnehmerförderungsstiftung wird diesfalls in körperschaftsteuerlicher Hinsicht einer Unterstützungskasse iSd § 6 Abs 2 KStG gleichgestellt, die gemäß § 5 Z 7 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist. Für die Inanspruchnahme der Befreiung dürfen die Zuwendungen an die Begünstigten folgende Beträge nicht übersteigen:

