Die Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 KStG, die für Zwecke der Einkommensermittlung von eigennützigen Privatstiftungen die Anwendbarkeit des § 7 Abs 3 KStG unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, gilt nicht für betriebliche Privatstiftungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit a bis c EStG. Bei der Einkommensermittlung von betrieblichen Privatstiftungen sind daher alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Daraus folgt, dass für sämtliche einkünfterelevanten Vermögensänderungen einer betrieblichen Privatstiftung die Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG erfolgt.

