Die Zuwendung eines Grundstückes an einen Begünstigten scheint bei einer betrieblichen Privatstiftung sachverhaltsmäßig unwahrscheinlich (sie würde auch den durch § 4 Abs 11 EStG vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht entsprechen). Es besteht aber aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich kein Unterschied zur Beurteilung bei eigennützigen Privatstiftungen (siehe bereits Rz II/493 f).

