Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994). Üblicherweise werden Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen von einem Unternehmer (als Stifter) im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt. Auch bei Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen gilt allerdings, dass Lieferungen und sonstige Leistungen nur dann umsatzsteuerbar sind, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (mit der unentgeltlichen Übertragung kann gegebenenfalls aber die Erfüllung eines Eigenverbrauchstatbestandes einhergehen; zum Bereich des Eigenverbrauchs und zu den Lieferungen und sonstigen Leistungen nach §§ 3 Abs 2 und 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 idF BGBl I 2003/134 gleichgestellten Vorgängen siehe Rz II/168 ff). Zur Schenkungssteuer nimmt die Finanzverwaltung (StiftR 2001, Rz 276) im Bereich der betrieblich veranlassten Privatstiftungen bei den Stiftungs- bzw Nachstiftungsvorgängen einen Leistungsaustausch an (zur schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung siehe bereits Rz IV/7). Überträgt man diese Ansicht konsequent auf den Bereich der Umsatzsteuer, müsste man bei Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) daher auch von der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ausgehen. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung liegt aber auch bei Zuwendungen an eine betriebliche Privatstiftung mE typischerweise kein Leistungsaustausch vor (siehe bereits zum Bereich der Schenkungssteuer Rz IV/7). Ein Leistungsaustausch setzt nämlich Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (UStR 2000, Rz 1). Eine Gegenleistung der betrieblichen Privatstiftung an den Stifter ist aber in den meisten Fällen gar nicht vorhanden oder in hohem Maße ungewiss. Von Sonderkonstellationen abgesehen wird daher durch die Zuwendung des Stifters an eine betriebliche Privatstiftung der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 nicht erfüllt sein.

