Der (allgemeine) Leistungstatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geht den Eigenverbrauchstatbeständen (bzw den Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellten Vorgängen) vor. Findet daher tatsächlich ein Leistungsaustausch iSd zitierten Regelung statt (wie dies offenbar die Finanzverwaltung annimmt), kommt es zu keiner gesonderten Eigenverbrauchsbesteuerung.

