Aus gebühren- und kapitalverkehrsteuerrechtlicher Sicht bestehen bei der betrieblichen Privatstiftung keine Besonderheiten. Insoweit sei auf die Ausführungen zur eigennützigen Privatstiftung verwiesen (siehe zu den Rechts[geschäfts]gebühren Rz II/144 ff, zu den Schriftengebühren Rz II/147, zu den Gerichtsgebühren Rz II/148 ff, zur Kapitalverkehr[konkret: Gesellschaft]steuer Rz II/153 f).

