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e. Gebühren/Gerichtsgebühren, Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer)

Stangl/Arnold2. AuflNovember 2009

IV/14
Aus gebühren- und kapitalverkehrsteuerrechtlicher Sicht bestehen bei der betrieblichen Privatstiftung keine Besonderheiten. Insoweit sei auf die Ausführungen zur eigennützigen Privatstiftung verwiesen (siehe zu den Rechts[geschäfts]gebühren Rz II/144 ff, zu den Schriftengebühren Rz II/147, zu den Gerichtsgebühren Rz II/148 ff, zur Kapitalverkehr[konkret: Gesellschaft]steuer Rz II/153 f).



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