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db. Schriftengebühren

Tanzer/Arnold2. AuflNovember 2009

II/621
Beschlüsse von Stiftungsorganen, die zur Eintragung im Firmenbuch führen, sind von einem Notar in einer Niederschrift zu beurkunden (§ 39 Abs 2 PSG; zum tatsächlichen Umfang dieser Regelung siehe auch N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 39 Rz 9 ff). Der Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands ist daher in eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen. § 14 TP 7 Abs 1 Z 4 sieht eine Gebührenpflicht für Protokolle einer Hauptversammlung einer AG und der Versammlung der Gesellschafter einer GmbH vor. Abgesehen davon, dass die Privatstiftung keine Gesellschaft ist (und daher keiner der genannten Gesellschaftsformen entspricht), hat sie auch keine Gesellschafter (und ist ein Beschluss des Stiftungsvorstands auch mit einem Gesellschafterbeschluss nicht vergleichbar). Eine analoge Anwendung auf die Privatstiftung scheidet daher aus. Der (schriftliche) Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands löst sohin keine Schriftengebühr aus.

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