Von Sonderkonstellationen abgesehen fällt bei Übertragung des Vermögens an die Letztbegünstigten keine Rechtsgeschäftsgebühr an (für eine Gebührenpflicht wäre nicht nur die Erfüllung eines der Tatbestände des § 33 GebG erforderlich, es dürfte auch die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG nicht greifen; siehe sinngemäß Rz II/144 ff).

