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dc. Gerichtsgebühren

Tanzer/Arnold2. AuflNovember 2009

II/622
Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers (ist diese und) sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren nach TP 10 I lit b und lit c GGG befreit (Anm 15 zur TP 10 GGG). Eine Befreiung von den Eingabengebühren besteht allerdings nicht (vgl Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, Fn 7 zu TP 10 GGG). Die Eingabengebühren betragen bei der Privatstiftung EUR 185,- (TP 10 I lit a Z 11 GGG). Zu Einzelheiten (insbesondere auch zur Zahlungspflicht) siehe sinngemäß Rz II/148.

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