Für Zuwendungen an unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Personen, die nach einem von Österreich abgeschlossenen Einkommensteuer-DBA als im jeweils anderen Vertragsstaat ansässig gelten, kann es zu einer Verringerung oder gänzlichen Entlastung von der österreichischen Einkommensteuer kommen (zur Behandlung von Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen im Recht der Erbschaftssteuer-DBA vgl Sutter in Aigner et alii, Erbschaftssteuern und Doppelbesteuerungsabkommen, 65 ff).

