Die Bewertung von Zuwendungen ist in § 4 Abs 11 Z 2 EStG und in § 15 Abs 3 Z 2 EStG geregelt. Zuwendungen sind nach diesen Vorschriften beim Begünstigten oder Letztbegünstigten mit den
fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen (siehe gleich). Für die Bewertung der Zuwendungen ist es unerheblich, ob die Zuwendung nach außen hin als solche erkennbar ist oder nicht („verdeckte“ Zuwendungen). Soweit verdeckte Zuwendungen im Rahmen von Leistungsbeziehungen zwischen der Privatstiftung und Begünstigten erfolgen, liegt eine Zuwendung nur in Höhe des unangemessenen „Teils“ der Leistungsbeziehung, also in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich geleisteter und angemessener Vergütung, vor (vgl sinngemäß VwGH 23.1.1996, 92/14/0034, ÖSt-ZB 1996, 530; 20.6.2000, 98/15/0169, 0170, ÖStZB 2000, 653).