Zuwendungen einer eigennützigen Privatstiftung in die außerbetriebliche Sphäre einer natürlichen Person sind gemäß § 27 Abs 1 Z 7 EStG bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Gemäß § 93 Abs 2 Z 1 lit d EStG unterliegen die Zuwendungen dem
KESt-Abzug, der gemäß § 97 Abs 1 EStG im Falle der Zuwendung an natürliche Personen mit
Endbesteuerungswirkung verbunden ist. Die KESt ist von der Privatstiftung als Schuldner der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens (§ 95 Abs 4 EStG; vgl Rz II/527) der Erträge einzubehalten und nach Maßgabe des § 96 EStG abzuführen. Übernimmt die Privatstiftung die KESt für den Begünstigten, so ist dies als weiterer (abzugspflichtiger) Kapitalertrag zu werten (§ 95 Abs 4 Z 3 EStG; vgl hiezu EStR 2000, Rz 7743).