Zuwendungen in die betriebliche Sphäre eines Begünstigten, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, sind dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Forderung auf Zuwendung entsteht. Dies wird in aller Regel der Zeitpunkt der Fassung des Zuwendungsbeschlusses durch den jeweiligen Stiftungsvorstand sein (vgl mit weiterführenden Überlegungen zu einer „phasengleichen Zuwendungsaktivierung“ Widhalm in Lechner/Staringer/Tumpel (Hrsg), Kapitalertragsteuer, 98).

