Zuwendungen einer Privatstiftung sind in steuerlicher Hinsicht demjenigen zuzurechnen, dem die Einkünfte tatsächlich zufließen (ebenso StiftR 2009, Rz 223). Zurechnungssubjekt einer Zuwendung ist daher, wer über die übertragenen Vermögenswerte rechtlich und wirtschaftlich verfügen bzw diese nutzen kann (vgl auch Tanzer, ÖJT 2003, III/1, 13). Die Zurechnung von Zuwendungen an den Empfänger ist grundsätzlich unabhängig von der stiftungs(zusatz)urkundlichen Deckung der Zuwendung (siehe auch Rz II/451). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass im Zuge des KMOG (BGBl I 2001/2) in den §§ 27 Abs 1 Z 7, 15 Abs 3 Z 2, 93 Abs 2 Z 1 lit d sowie in 37 Abs 4 Z 1 lit f EStG die Wortfolge „Begünstigte und Letztbegünstigte“ gestrichen wurde und damit offenbar verdeutlicht werden sollte, dass Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG auch vorliegen können, wenn unentgeltliche Vorteilsübertragungen an formell außerhalb des Begünstigten- oder Letztbegünstigtenkreises stehende Personen vorliegen (vgl ErlRV 358 BlgNR XXI. GP 18; vgl dazu Urtz in Gassner/Gröhs/Göth/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 338, der für solche Zuwendungen vor der Neuregelung durch das KMOG eine Steuerpflicht im Rahmen des § 27 Abs 1 Z 7 EStG ausschließt; glA Rief in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, Anhang I Rz 72).

