§ 13 Abs 3 Z 1 KStG enthält eine
abschließende Aufzählung der zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträge. Die angeführten Kapitalerträge unterliegen nur insoweit der Zwischenbesteuerung, als die Erträge zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG gehören. Eine Ausnahme davon besteht nur für
Substanzgewinne iSd § 40 Abs 1 InvFG, also Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Kapitalanlagefonds. Soweit solche Substanzgewinne als Spekulationseinkünfte iSd § 30 EStG gelten, können sie ebenfalls der Zwischenbesteuerung unterliegen (vgl Rz II/376). Eine Zwischenbesteuerung von Kapitalerträgen kommt damit bei einer Privatstiftung, die die Offenlegungskriterien des § 13 Abs 1 KStG nicht erfüllt und bei der gemäß § 7 Abs 3 KStG alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, von vornherein nicht in Betracht. Weiters erfolgt keine Zwischenbesteuerung, wenn eine die Offenlegungskriterien des § 13 Abs 1 KStG erfüllende Privatstiftung die in § 13 Abs 3 Z 1 KStG angeführten Kapitalerträge (in Ausnahmefällen) innerhalb ihrer betrieblichen Sphäre erzielt.