Bis einschließlich 31.12.2000 sah § 13 Abs 2 KStG neben der Steuerbefreiung für ausländische Beteiligungserträge (siehe Rz II/307 f) zusätzliche Befreiungen für bestimmte Kapitalerträge (zum Anwendungsbereich der Befreiungen vgl Rief in Bank Austria (Hrsg), Privatstiftungsgesetz2, 70 ff) und für Einkünfte iSd § 31 EStG vor, sofern die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde sowie eine allfällige Treuhandschaft des Stifters dem Finanzamt offengelegt wurden (§ 13 Abs 1 KStG). Dieses Besteuerungskonzept ging im Wesentlichen davon aus, dass die befreiten Einkünfte in der Privatstiftung „auf dem Wege“ zum Begünstigten nur „zwischengeparkt“ werden und dass daher die Ertragsbesteuerung erst beim Begünstigten einsetzen sollte. Ein steuergünstiger Stundungseffekt wurde dabei vom Gesetzgeber bewusst ermöglicht, um einen Anreiz zur Einbringung von Vermögen in Privatstiftungen und zur Repatriierung von Vermögen nach Österreich zu schaffen (vgl hiezu Gassner/Lang in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 361; Wiesner in BankPrivat (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, 23).

