Neben den in § 13 Abs 3 Z 1 KStG angeführten Kapitalerträgen unterliegen
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG der Zwischenbesteuerung, soweit nicht § 13 Abs 4 KStG zur Anwendung kommt (vgl Rz II/405 ff). Als Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG gilt die
Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent an der Körperschaft beteiligt war (bis 31.12.2000 waren nur Beteiligungen von mehr als 10 % von § 31 EStG erfasst; zur Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Absenkung der Anteilsgrenze [§ 124b Z 57 EStG] vgl StiftR 2009, Rz 103; siehe auch
Muszynska, ÖStZ 2002, 65). Als Veräußerung iSd § 31 EStG gelten gemäß § 31 Abs 2 Z 1 EStG auch der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung (zur Zwischensteuerpflicht aufgrund von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 EStG vgl
Kofler, Der steuerliche Durchgriff bei der Privatstiftung, 209).