Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG und hinsichtlich des Zeitpunkts des KESt-Abzugs kann sinngemäß auf die Ausführungen zur zeitlichen Zuordnung von (bzw zum KESt-Abzug bei) Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 erster Satz EStG verwiesen werden (vgl Rz II/526 ff). Eine Besonderheit liegt allerdings in dem Umstand, dass im Falle des § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG keine tatsächlichen Zuwendungen vorliegen, sondern nur eine Zuwendung hinsichtlich des entgeltlichen Teils einer insgesamt unentgeltlichen Vermögensübertragung fingiert wird (vgl hiezu Lang in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 250). Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung wird damit in aller Regel der Zeitpunkt des Zuflusses des „(Teil-)Entgelts“ sein.

