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df. Erfassung bei den Einkünften des Begünstigten

Tanzer2. AuflNovember 2009

II/237
Einnahmen und sonstige Vorteile iSd § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG sind in aller Regel bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Stifters zu erfassen. Eine Erfassung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte des Stifters wird insbesondere deshalb regelmäßig auszuschließen sein, weil die Zuwendungsbesteuerung nach § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG auf die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an Mitunternehmerschaften nicht anwendbar ist (vgl Rz II/227). Wendet der Stifter einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu, so ist anlässlich der Übertragung noch auf Ebene des Stifters eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzunehmen (vgl Rz II/209), womit allenfalls vorliegende Einnahmen und sonstige Vorteile iSd § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG wiederum dessen außerbetrieblicher Sphäre zugehen.

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