Nach der mit dem AbgÄG 1996 (BGBl 1996/197) eingeführten Regelung des § 27 Abs 1 Z 7 dritter Satz EStG gilt die Zuwendungsfiktion nicht hinsichtlich der bei der
Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstücks, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Mit dieser Ausnahme soll auf die speziellen Finanzierungsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken Rücksicht genommen werden (ErlRV 497, BlgNR XX. GP 21).