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db. Sachlicher Anwendungsbereich

Tanzer2. AuflNovember 2009

II/221
Grundvoraussetzung für die Zuwendungsbesteuerung nach § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG ist es, dass Schulden oder andere Belastungen im Zuge eines insgesamt als unentgeltlich zu qualifizierenden Vorgangs auf die Privatstiftung übertragen werden (vgl Kauba, SWK 1999, S 703). Bei teilentgeltlichen Übertragungen, wie sie gerade von § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG angesprochen sind, ist es für das Vorliegen einer insgesamt als unentgeltlich zu qualifizierenden Übertragung entscheidend, ob im Gesamtbild des Übertragungsvorganges die Unentgeltlichkeit überwiegt. Voraussetzung hierfür ist einerseits das Vorliegen einer objektiven Ungleichgewichtigkeit. Von einem solchen Missverhältnis wird für Zwecke des § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG nach hA dann ausgegangen, wenn die Gegenleistung der Privatstiftung die Hälfte des Verkehrswertes des ihr zugewendeten Vermögens nicht übersteigt (vgl Rief in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, Nachtrag Rz 25; Lang in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe (Hrsg), Steuerplanung 1997, 131; Lechner in BankPrivat (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, 39; König/Rauhofer/Rief, Die Stiftungsrichtlinien 2001, 96 f; vgl auch StiftR 2009, Rz 191). Weitere Voraussetzung für eine unentgeltliche Übertragung ist das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht. Die Privatstiftung und der Stifter müssen sich daher auch subjektiv über die (Teil-)Unentgeltlichkeit bewusst sein und diese gewollt haben (vgl weiterführend Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 386 ff). Bei teilentgeltlichen, überwiegend entgeltlichen Übertragungen wird die Zuwendungsbesteuerung nach § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG nicht „ausgelöst“.

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