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ce. Entstehen der Steuerschuld

Arnold2. AuflNovember 2009

II/139
Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach dem GrEStG steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (§ 8 Abs 1 GrEStG). Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung (§ 8 Abs 2 GrEStG). Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers (§ 8 Abs 3 GrEStG idF SchenkMG 2008).

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