Über den Erwerbsvorgang ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung innerhalb selbiger Frist vorzulegen. Eine über den Erwerbsvorgang verfasste Schrift (Urkunde, Beschlüsse usw) ist der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen (§ 10 Abs 1 GrEStG).

