Der Steuersatz beträgt beim Erwerb von Grundstücken durch andere als die in § 7 Z 1 und 2 GrEStG genannten Personen 3,5 %. Da ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Privatstiftung und Stifter (bzw Zustifter) ausgeschlossen ist, finden die begünstigten Steuersätze des § 7 Z 1 und 2 GrEStG bei der Zuwendung von Grundstücken an die Privatstiftung keine Anwendung. Eine mit § 7 Abs 2 zweiter Satz ErbStG vergleichbare Regelung, durch die ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis fingiert wird, findet sich im GrEStG nicht. Eine analoge Anwendung war auch im zeitlichen Anwendungsbereich des ErbStG aufgrund dieser klaren Differenzierung nicht möglich (vgl umgekehrt zum Fehlen einer mit § 17 GrEStG vergleichbaren Regelung im ErbStG VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, AnwBl 1997/7449, ÖStZB 1998, 571; offenbar auch 30.4.2003, 2003/16/0008, ÖStZB 2003/534). Nach Wegfall des ErbStG besteht mangels vergleichbarer Bestimmung im StiftEG keine Grundlage für Analogieüberlegungen mehr.

