Die Zuwendung von Grundstücken iSd § 2 GrEStG an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse (dh insbesondere auch an eine Privatstiftung) anlässlich ihrer Errichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt unter Lebenden oder von Todes wegen stellt einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Gemäß § 3 Abs 1 Z 8 GrEStG idF SchenkMG 2008 ist der Übergang von Grundstücken aufgrund eines
Vorganges, der unter das StiftEG fällt, von der
Grunderwerbsteuer befreit. Diese Regelung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die
Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entsteht oder entstehen würde (§ 18 Abs 2f GrEStG idF SchenkMG 2008).