Gemäß § 3 Abs 1 StiftEG hat der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld richtet sich nach § 1 Abs 4 StiftEG (siehe bereits Rz II/128w). Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung bis zum Fälligkeitstag elektronisch einzureichen. Die elektronische Übermittlung ist im Verfahren FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at ) durchzuführen (§ 1 Abs 1 FOnErklV idF BGBl II 2008/245). Nur dann, wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Ein entsprechendes Formular (Stift 1) wurde bereits aufgelegt.

