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bj. Zuständigkeit

Arnold2. AuflNovember 2009

II/129r
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis iSd § 8 AVOG (hinkünftig § 15 AVOG 2010) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber (dh die privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse) seinen Sitz oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland seinen Ort der Geschäftsleitung hat.

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