Gemäß § 1 Abs 3 StiftEG ist Steuerschuldner der Erwerber, dh die privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse. Abweichend davon ist der Zuwendende Steuerschuldner, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat (§ 1 Abs 3 zweiter Satz StiftEG).

